B 114 Erdgeschoss www.flumroc.ch B Brandschutz Abschottungen Abschottungen sind feuerwiderstandsfähige Bauteile zum dichten Abschliessen von Leitungsdurchführungen (z. B. elektrische Kabel, Rohre, Kanäle und Fugenverschlüsse) und Durchbrüchen in brandabschnittsbildenden Bauteilen. Die Abschottungssysteme müssen bei Brandmauern einen Feuerwiderstand von 90 Minuten und bei brandabschnittsbildenden Wänden und Decken einen Feuerwiderstand von 30 Minuten aufweisen. In Bauten, Anlagen und Räumen mit erhöhten Anforderungen sowie in Fluchtwegen sind brennbare Wärmedämmschichten von Installationen im Bereich der Durchführung durch brandabschnittsbildende Wände und Decken mit nicht brennbarem Material zu unterbrechen, ausgenommen bei VKF-zugelassenen Abschottungssystemen. Bei allen Leitungsdurchführungen durch Bauteile mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer (30 bis 120 Minuten) müssen von VKF zugelassene Abschottungen eingebaut werden. Diese Abschottungen müssen nach den Vorgaben des Gesuchstellers erstellt werden. Installationsschächte Horizontale Unterteilungen Massgebend sind die Vorschriften des VKF. Vertikale Unterteilungen In Installationsschächten sind Abgasanlagen, Lüftungskanäle mit erhöhten Brandschutzanforderungen, Abwurfanlagen und dergleichen unter sich sowie gegen andere Installationen im gleichen Schacht mit Feuerwiderstand von 30 Minuten, nicht brennbar abzutrennen. Innenwand, nichttragend EI30 (nbb) FLUMROC AG, Postfach, CH-8890 Flums, Tel. 081 734 11 11, Fax 081 734 12 13 FLUMROC SA, Case postale 94, CH-1024 Ecublens, Tél. 021 691 21 61, Fax 021 691 21 66 5. OG 1. OG 1. UG 3. UG Installationsschacht für Haustechnische Anlagen Abgasanlage (nbb) Abgasanlage (bb) Innenwand, nichttragend EI30 (nbb) Übrige Installationen (z. B. Leitungen für Kalt- und Warmwasser, Abwasser, Gas, Heizung, Lüftung, Elektro) Quelle VKF
Technische_Daemmung_2014_de
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